- Staffelmiete
- Stạf|fel|mie|te 〈f. 19〉 Miete, die in regelmäßigen Zeitabständen erhöht wird
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Stạf|fel|mie|te, die:↑ 1Miete, die sich nach Vereinbarung in festen Zeitabständen erhöht.* * *
Staffelmiete,schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, bei der die Höhe der Miete sowie deren Steigerung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden (§§ 557 Absatz 2, 557 a BGB). Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein Angebot zur Vereinbarung einer Staffelmiete anzunehmen. Die gesetzliche Regelung verlangt für bestimmte Zeiträume die schriftliche Vereinbarung der Miete oder der Mieterhöhung. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung der Gesamtlaufzeit ist nicht mehr vorgesehen. Die Höhe der Miete muss in einem Geldbetrag ausgedrückt werden, d. h. nicht ausreichend sind Prozentangaben. Auch für diese Vereinbarungen gilt das Verbot von Mietpreisüberhöhungen. Für die Laufzeit der Vereinbarung sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und auch wegen Modernisierung ausgeschlossen. Davon nicht betroffen sind Erhöhungen der Betriebskostenumlage. Es ist üblich, in Staffelmietvereinbarungen Kündigungsbeschränkungen aufzunehmen. Allerdings ist ein Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren seit Abschluss der Vereinbarung zu Lasten des Mieters unzulässig. Der Mieter darf frühestens (unter Einhaltung der allgemeinen Kündigungsfrist für ordentliche Mieterkündigungen) mit einer bis zum dritten Werktag des drittletzten Monats erklärten Kündigung zum Ablauf des vierten Jahres kündigen.* * *
Stạf|fel|mie|te, die (Wohnungsw.): 1↑Miete, die sich nach Vereinbarung in festen Zeitabständen erhöht: Als die S. Anfang des Jahres wirksam wurde, hatten die Bewohner endgültig die Nase voll und beschlossen, gegen ihren Hausherrn vorzugehen (Focus 12, 1994, 220).
Universal-Lexikon. 2012.